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Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung ArtikelBITV steht für Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung. Diese Verordnung ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG ). Die Regelungen des BITV gelten für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§1).
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Die Bestimmungen der BITV basieren ausdrücklich auf den Zugangsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 1.0) des World Wide Web Consortium vom 5. Mai 1999 (Anlage zur BITV vom 23. Juli 2002).
Dabei orientiert sich die BITV an den Prioritätsstufen der WCAG. Alle Anforderungen der Prioritäten 1 und 2 der WCAG sind von sämtlichen Bereichen der betroffenen Webangebote zu erfüllen. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die Anforderungen der Priorität 3 erfüllen (§3BITV).
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Fristen für die Umsetzung | |
Spätestens bis zu dem 31. Dezember 2005 müssen sämtliche öffentlich zugänglichen Webauftritte des Bundes barrierefrei sein. Angebote, die sich speziell an Behinderte richten, müssen die Anforderungen ab dem 31. Dezember 2003 erfüllen. Neu erstellte bzw. grundlegend überarbeitete Angebote müssen die Anforderungen von Beginn an erfüllen.
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